Das Wichtigste ohne Paragraphen

Zusammenfassung unserer Satzung

Unser Name: „Förderverein Staufner Kinder e.V.“

Der Verein hat seinen Sitz in 87534 Oberstaufen.

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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (also immer bis 31.12.)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der  §§ 51 bis 65 der Abgabenordnung (Dritter Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“). Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Der Verein fördert die Erziehungs- und Bildungsarbeit im  Kindergarten Oberstaufen und in der Grund- und Mittelschule Oberstaufen

- Hilfe bei der Beschaffung von Ausstattungsgegenständen, Spiel- und Sportgeräten, sowie Lernmitteln in Absprache mit der Schul- bzw. Kindergartenleitung und des Kindergartenträgers.

- Unterstützung der Anliegen und Projekte der beiden Einrichtungen. Pflege der Zusammenarbeit zwischen Kindergarten, Schule, Elternvertretung und Elternschaft und Förderung der Kinder im kulturellen und sozialen Leben der Gemeinde.

- Nicht zum Vereinszweck gehören die Aufgaben der Träger und der Elternvertretungen. Insbesondere dürfen Anträge nur dann genehmigt werden, wenn entweder diese nicht zuständig sind, oder wenn sichergestellt ist, dass diese den Anteil, zu dem sie verpflichtet sind, übernehmen.

Mitglieder können alle werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Austrittserklärung muss schriftlich gegenüber dem Vorstand abgegeben werden. Der Austritt kann nur mit Wirkung für das nächste Kalenderjahr erfolgen und muss bis spätestens einen Monat vor Ablauf des vorhergehenden Kalenderjahres (also immer zum 30. November Posteingang) erklärt werden. Ein Mitglied kann durch einstimmigen Vorstandsbeschluss aus wichtigem Grunde mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

Jahresbeitrag beträgt 15.- € (Stand 2004)

Der Betrag kann auf freiwilliger Basis, jährlich variabel, vom Mitglied selbst erhöht werden. Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahrs eintritt. Der Beitrag für das laufende Jahr muß voll entrichtet werden.
Es gibt nur eine Mitgliedschaftsform, die Familienmitgliedschaft (für Ehepartner, Lebensgemeinschaften, Alleinstehende). Jede Mitgliedschaft beinhaltet ein Stimm- und Wahlrecht. Neu eingetretene Mitglieder werden erst dann aktive Mitglieder mit allen Rechten und Pflichten, wenn der Jahresbeitrag vollständig entrichtet ist.
Die Mitgliedsbeiträge und allgemeine Spenden sowie nicht direkt zuordenbare Aufwendungen werden im Verhältnis 50% Bereich Kindergarten und 50% Bereich Schule aufgeteilt. Erlöse aus eigeninitiierten Veranstaltungen werden voll dem jeweiligen durchführenden Bereich zugeschrieben, ebenso zweckgebundene oder zugeordnete Spenden.

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand

Der Vorstand besteht mindestens aus 1.Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden ("gleichberechtigt"),  Schriftführer und Kassier

Der Vorstand kann jederzeit Beisitzer in die Vorstandschaft berufen
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. oder den 2.Vorsitzenden  vertreten.
Bei Ausgaben bis 500.- € entscheidet jeder Vorsitzende alleine. Bei Ausgaben über 500,- Euro entscheidet die Vorstandschaft. 
Der Kassier verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Der Schriftführer fertigt die Versammlungsprotokolle und führt den Schriftwechsel im Einvernehmenn mit dem ersten Vorsitzenden.

Zum Vorstand wählbar sind alle stimmberechtigten Vereinsmitglieder, Vorsitzende ab 18 Jahren.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder mit einer Frist von sieben Tagen geladen wurden und mindestens drei stimmberechtigte Vorstandsmitglieder erschienen sind.

Die Mitglieder sind jährlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen durch Anzeige öffentlich im Amtsblatt der Gemeinde zur Jahreshauptversammlung einzuladen. Alle zwei Jahre wird gewählt.

Die Versammlung kann mit Ausnahme von Satzungsänderungen weitere Anträge auf die Tagesordnung setzen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und entscheidet durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Über die Versammlungsbeschlüsse wird ein Protokoll gefertigt. Dieses ist vom Protokollführer zu unterzeichnen.

Aufgaben der Mitgliederversammlung

- Die Wahl des Vorstands. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt geheim.

- Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Dies überprüfen die Kasse und berichten den Mitgliedern.

- Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung des Vorstands

- Entscheidung über die Anträge der Tagesordnung. Beschlußfassungen mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Stimmabgabe kann nur persönlich erfolgen, eine Vertretung ist unzulässig. Die Beschlussfassung erfolgt durch eine offene Abstimmung.

- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und über Satzungsänderungen. Dazu braucht man eine dreiviertel Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.